Kosten

Berechnung der Notarkosten

Wertgebühren. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- Notariatskostengesetz einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.

Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die 1,0 Gebühr berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die 2,0 Gebühr zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr maximal € 50,--.

Geschäftswert. Die Kostenordnung legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abezogen werden.

Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners auf Basis des Programms Microsoft Excel™ ermittelt werden. Der Gebührenrechner kann auch von dieser Internetseite heruntergeladen werden. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.

Geschäftsprüfung. Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten können strafrechtliche Folgen haben.